Auch bei einer Organspende unter Ehegatten oder Verwandten (Lebendspende) besteht eine Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes gegenüber dem Lebendspender über die Risiken, Nebenwirkungen und Spätfolgen der Lebendspende. Ist diese Aufklärung unzureichend kann die Haftung des Arztes nicht mit dem Argument verneint...
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